Markus FeistleStrategischer Finanzarchitekt 30-Minuten-Termin

Betriebsrente nach Aufhebungsvertrag: Die 40.560-Euro-Frist

Markus Feistle am Schreibtisch, in der Hand ein aufgeschlagener Aufhebungsvertrag, Seite 6 von 14, mit den Paragrafen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung und Abfindung. Im Fenster dahinter die Skyline der Stadt.
Worum es geht:
Die Betriebsrente überlebt den Aufhebungsvertrag fast immer. Was mit der Unterschrift verfällt, ist etwas anderes.
Für wen:
Angestellte ab etwa 50, deren Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben ist und die eine betriebliche Altersversorgung haben.
Was gilt:
Unverfallbare Anwartschaften dürfen bei Beendigung nicht abgefunden werden (§ 3 BetrAVG). Die Steuerfreiheit für Abfindungsteile in die Versorgung setzt dagegen eine Vereinbarung spätestens zum Beendigungszeitpunkt voraus.
Was es kostet:
Bis zu 40.560 Euro Bemessungsgrundlage, die 2026 steuerfrei in die Versorgung gehen könnten. Dagegen stehen rund 10,9 Prozent Sozialbeitrag in der Auszahlung.
Erster Schritt:
Auskunft nach § 4a BetrAVG verlangen. Ein Satz per E-Mail, kostet nichts.
Lesezeit:
7 Minuten

Stand: 14.09.2026, Rechengrößen 2026.

Die Frage, die im Vertrag nicht steht

Ein Fall, wie er im Revier immer wieder vorkommt.

Ein Instandhaltungsleiter, vierundzwanzig Jahre im Werk, zweiundfünfzig Jahre alt. Die Restrukturierung ist beschlossen, der Sozialplan steht. Er verhandelt sechs Wochen über die Abfindung und holt mehr heraus als die Kollegen.

Dann liegt der Entwurf vor ihm. Vierzehn Seiten. Er sucht die Summe, findet sie, prüft die Kündigungsfrist, prüft das Zeugnis. Das Wort Altersversorgung kommt in dem Papier nicht vor. Er liest darüber hinweg, weil nichts da ist, worüber man hinweglesen könnte.

Seit achtzehn Jahren wandelt er einen Teil seines Gehalts in eine Direktversicherung um. Er weiß nicht, was darin steht. Er weiß nur, dass es sie gibt.

Was er in diesem Moment nicht weiß: Seine Anwartschaft ist sicher. Etwas anderes ist es nicht.

Bleibt die Betriebsrente nach einem Aufhebungsvertrag erhalten?

In den allermeisten Fällen ja, und zwar unabhängig davon, ob im Vertrag etwas dazu steht.

Zwei Wege führen dahin. Wer einen Teil seines Gehalts umwandelt, ist sofort unverfallbar — vom ersten Euro an, ohne Wartezeit (§ 1b Absatz 5 Betriebsrentengesetz). Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten Zusage gilt eine Frist. Die Zusage muss beim Ausscheiden drei Jahre bestanden haben, und Sie mussten das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben (§ 1b Absatz 1).

Ist die Anwartschaft unverfallbar, greift ein Verbot, das viele nicht kennen: Der Arbeitgeber darf sie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abfinden (§ 3 Absatz 1). Ohne Zustimmung geht das nur bei Kleinstbeträgen — 2026 bei einer Monatsrente bis 59,33 Euro oder einer Kapitalleistung bis 7.119 Euro. Beides sind 1,5 Prozent beziehungsweise 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro.

Das Verbot ist zwingend. Man kann darauf nicht verzichten.

Kann eine Ausgleichsklausel die Betriebsrente kosten?

Hier wird es interessant, und hier steht der Einwand gegen meine eigene Beruhigung.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2000 einen Fall entschieden, in dem genau das versucht wurde. Ein Arbeitnehmer bekam 314.000 D-Mark Abfindung. In einer Zusatzvereinbarung stand, dass eine später fällige betriebliche Invalidenrente mit dieser Abfindung verrechnet werden darf. Kein Wort von Abfindung der Anwartschaft — nur von Anrechnung.

Das Gericht ließ die Konstruktion nicht durchgehen. Der entscheidende Satz: Es kommt nicht auf die formale Ausgestaltung an, sondern darauf, ob im wirtschaftlichen Ergebnis eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft abgefunden wird. Die Verrechnungsabrede war nichtig, die Betriebsrente musste gezahlt werden.

Und jetzt der Teil, der in keinem Ratgeber steht.

Der Arbeitnehmer bekam seine Rente — und musste 34.200 D-Mark Abfindung zurückzahlen. Das Gericht sah in der Zusatzvereinbarung neben der verbotenen Verrechnung auch eine zulässige Bedingung für die Abfindung selbst. Die fällt nicht unter das Verbot.

Das Abfindungsverbot schützt die Rente. Es schützt nicht das Geld. Wer eine solche Klausel unterschreibt und sich darauf verlässt, dass sie ohnehin unwirksam ist, rechnet mit einem halben Schutz.

Was mit der Unterschrift tatsächlich verfällt

Bis hierhin ist die Lage entspannt. Das Folgende ist es nicht.

Das Einkommensteuergesetz erlaubt, aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses einen Teil der Abfindung steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu schieben. Die Grenze: vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze, vervielfacht mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit, höchstens zehn Jahre (§ 3 Nummer 63 Satz 3).

2026 sind das 4 Prozent von 101.400 Euro, also 4.056 Euro, mal zehn: 40.560 Euro. Das steht zusätzlich zum normalen Jahreshöchstbetrag zur Verfügung, nicht darin.

Der Haken steht nicht im Gesetz, sondern im Schreiben des Bundesfinanzministeriums dazu. Die Regelung lässt sich auch nach dem Ausscheiden noch nutzen. Aber nur unter einer Bedingung: Beitragsleistung oder Entgeltumwandlung müssen spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung vereinbart sein.

Steht der Satz nicht im Aufhebungsvertrag, ist er nach der Unterschrift nicht mehr nachzutragen. Nicht weil jemand es verbietet, sondern weil es dann keinen Vertrag mehr gibt, in dem er stehen könnte. Die Gegenseite ist zu nichts mehr verpflichtet.

Lohnt sich das überhaupt? Die Zahl, die den Fall dreht

Jetzt wird gerechnet, und das Ergebnis ist unbequemer als die Überschrift.

Angenommen, 40.560 Euro gehen in die Versorgung. 2026 beginnt der Satz von 42 Prozent bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen. Wer mit seinem übrigen Einkommen darüber liegt, spart heute rechnerisch 17.035 Euro Einkommensteuer. Solidaritäts- und Kirchensteuer sind dabei nicht angesetzt.

in welchem Jahr die Abfindung zufließt

Sozialabgaben spart er nicht. Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes ist kein Arbeitsentgelt und damit ohnehin beitragsfrei. Wer das als zusätzlichen Vorteil verkauft bekommt, bekommt einen Vorteil verkauft, den es nicht gibt.

Dafür entsteht ein Abzug, den es vorher nicht gab.

Eine spätere Kapitalauszahlung aus betrieblicher Altersversorgung gilt in der Krankenversicherung als Versorgungsbezug. Sie wird fiktiv auf 120 Monate verteilt — ein Hundertzwanzigstel gilt zehn Jahre lang als monatlicher Zahlbetrag (§ 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V). Und den Beitrag trägt der Bezieher allein, ohne Arbeitgeberanteil (§ 250 Absatz 1 Nummer 1 SGB V).

Gerechnet auf die 40.560 Euro, ohne jeden Wertzuwachs:

PostenRechnungIm Monat
Fiktiver Zahlbetrag40.560 € ÷ 120338,00 €
Freibetrag Krankenversicherung3.955 € ÷ 20197,75 €
Beitrag Krankenversicherung140,25 € × 17,5 %24,54 €
Beitrag Pflegeversicherung338,00 € × 3,6 %12,17 €
Summe je Monat36,71 €
Summe über 120 Monate36,71 € × 1204.405,20 €

In der Pflegeversicherung steht in der Rechnung der volle Betrag von 338,00 Euro, nicht der gekürzte. Warum, steht im nächsten Absatz.

Das sind 10,86 Prozent des eingezahlten Kapitals, bevor auch nur ein Euro Steuer auf die Auszahlung fällig wird.

Der Unterschied zwischen Kranken- und Pflegeversicherung ist dabei kein Detail. In der Krankenversicherung ist die 197,75 Euro ein Freibetrag — nur der Überschuss zählt. In der Pflegeversicherung ist es eine Freigrenze: ein Euro darüber, und der volle Betrag wird beitragspflichtig.

Daraus folgt rechnerisch die eigentliche Schwelle. 42 Prozent gespart, minus 10,86 Prozent Sozialbeitrag: es bleiben 31,14 Prozent Spielraum. Die Umwandlung trägt also, solange die Steuer auf die Auszahlung unter 31 Prozent des Kapitals bleibt.

Drei Schritte

Heute, ohne Berater. Verlangen Sie die Auskunft nach § 4a Absatz 1 Betriebsrentengesetz. Arbeitgeber oder Versorgungsträger müssen Ihnen in Textform mitteilen, wie hoch die Anwartschaft ist, wie hoch sie bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird und wie sich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sie auswirkt. Ein Satz per E-Mail genügt. Bis die Antwort da ist, unterschreiben Sie nichts.

Vor der Unterschrift. Wenn ein Teil der Abfindung in die Versorgung soll, gehört die Vereinbarung in den Aufhebungsvertrag — mit Betrag, Durchführungsweg und Termin. Danach ist der Weg zu.

Innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden. Lief die Versorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds, können Sie die Mitnahme des Übertragungswerts zum neuen Arbeitgeber verlangen. Voraussetzung: Er liegt nicht über der Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro (§ 4 Absatz 3). Die Übertragung selbst ist steuerfrei (§ 3 Nummer 55 EStG). Nach einem Jahr ist der Anspruch weg; der alte Vertrag läuft dann beitragsfrei weiter.

Was dagegen spricht

Die Rechnung oben setzt einen Durchschnittssteuersatz in der Auszahlungsphase an. Eine Kapitalzahlung von 40.560 Euro kommt aber auf einen Schlag zu den übrigen Renteneinkünften hinzu und wird am oberen Rand besteuert, nicht am Durchschnitt. Je größer der Betrag, desto weiter rutscht er nach oben — und desto schneller kippt die Schwelle von 31 Prozent. Wer verrentet statt Kapital zu nehmen, entschärft beides zugleich: die Steuer verteilt sich, und in der Krankenversicherung wirkt der Freibetrag dauerhaft statt nur 120 Monate.

Zweiter Einwand, ehrlich benannt: Die Rechnung vergleicht Besteuerung mit Besteuerung. Sie sagt nichts darüber, was aus dem Geld in dem einen oder dem anderen Mantel wird. Wer behauptet, die Antwort sei damit gefunden, hat die Frage nicht verstanden.

Für wen das nicht gilt

Wer noch keine drei Jahre eine arbeitgeberfinanzierte Zusage hat und nichts umgewandelt hat, ist nicht unverfallbar — dann greift das Abfindungsverbot nicht. Wer eine Anwartschaft unterhalb der Kleinbetragsgrenze hat, kann ohne seine Zustimmung abgefunden werden. Auf diese Abfindung fallen nach ständiger Rechtsprechung trotzdem zehn Jahre lang Beiträge an. Und wer privat krankenversichert bleibt, für den entfällt die ganze Beitragsrechnung — dafür gelten andere Fragen, die hier nicht beantwortet sind.

Zurück ins Werk

Der Instandhaltungsleiter hat seine Anwartschaft behalten. Die hätte ihm auch niemand nehmen können.

Was er nicht behalten hat, war die Wahl. Vierundzwanzig Jahre Betriebszugehörigkeit hätten die vollen zehn Jahre der Vervielfältigung getragen. Der Satz dazu hätte in den Vertrag gehört, den er sechs Wochen lang verhandelt hat.

Über die Summe wird verhandelt. Über den Satz, der nicht drinsteht, verhandelt niemand.

Quellen

Alle am 14.09.2026 geöffnet. Klasse S.

  1. § 1b BetrAVG (Unverfallbarkeit, Absatz 1 und Absatz 5) — gesetze-im-internet.de/betravg/__1b.html
  2. § 3 BetrAVG (Abfindung, Absatz 1, 2, 2a) — gesetze-im-internet.de/betravg/__3.html
  3. § 4 BetrAVG (Übertragung, Absatz 3) — gesetze-im-internet.de/betravg/__4.html
  4. § 4a BetrAVG (Auskunftspflichten) — gesetze-im-internet.de/betravg/__4a.html
  5. § 3 Nummer 63 Satz 3 EStG und § 3 Nummer 55 EStG — gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
  6. § 226 Absatz 2, § 229 Absatz 1, § 250 Absatz 1 SGB V — gesetze-im-internet.de/sgb_5/
  7. BMF vom 12.08.2021, IV C 5 – S 2333/19/10008, BStBl I S. 1050, geändert durch BMF vom 18.03.2022 (BStBl I S. 333), Randziffern 43 bis 45 — Amtliches Lohnsteuer-Handbuch, Anhang 2 III
  8. BAG, Urteil vom 17.10.2000 – 3 AZR 7/00 (Abfindungsverbot, Verrechnung)
  9. BMG, Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand 2026: allgemeiner Beitragssatz 14,6 Prozent, durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2,9 Prozent
  10. BMG, Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung: Beitragssatz 3,6 Prozent, kinderlos 4,2 Prozent; Rechengrößentabelle 2026
  11. Deutsche Rentenversicherung, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Meldung vom 08.10.2025): Bezugsgröße 3.955 Euro monatlich, BBG Rentenversicherung 101.400 Euro
  12. Deutsche Rentenversicherung, GRA zu § 14 SGB IV, Abfindungen: echte Abfindung kein Arbeitsentgelt (BSG vom 21.02.1990, 12 RK 20/88); Abfindung von bAV-Anwartschaften als Kapitalleistung nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (BSG vom 25.08.2004, B 12 KR 30/03 R; BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 26/10 R)
  13. Amtliche Einkommensteuer-Tarifformel 2026: 42 Prozent ab 69.879 Euro — bereits in Zahlenblatt.md belegt

Kein Beleg aus Klasse B im Artikel.

Dieser Beitrag ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall und enthält keine Anlageempfehlung. Steuerliche Beratung im Sinne des § 5 Steuerberatungsgesetz und Rechtsberatung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz bleiben den dafür zugelassenen Berufen vorbehalten. Die Fallgeschichte ist ein typisiertes Szenario und dient der Illustration, nicht als Beleg. Alle Rechengrößen: Stand 2026.

Markus Feistle, strategischer Finanzarchitekt, Metropole Ruhr.

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