Markus Feistle · Finanzarchitekt
Abfindung: Ein Monat entscheidet über 41.987 Euro
Verhandelt wird über brutto. Gelebt wird von netto. Warum der Auszahlungsmonat Ihrer Abfindung stärker wirkt als jede Nachverhandlung der Summe – mit vollständiger Beispielrechnung und der einen Bedingung, an der alles hängt.
9. September 2026
Lesezeit rund 11 Minuten · Rechtsstand Veranlagungszeitraum 2026 · Für Ingenieure, Führungskräfte und Unternehmer, deren Aufhebungsvertrag noch nicht unterschrieben ist
Mein Name ist Markus Feistle. Seit über 25 Jahren bin ich strategischer Finanzarchitekt. Ich berate Ingenieure, Führungskräfte und Unternehmer unabhängig und ganzheitlich in allen Finanzfragen. Aufhebungsverträge sind seit Jahren mein Schwerpunkt.
Sie haben wochenlang über die Höhe Ihrer Abfindung verhandelt. Über welchen Monat haben Sie verhandelt?
Sechs Wochen für die Summe. Ein Nebensatz für den Rest.
Ein Fall, wie er im Revier immer wieder vorkommt.
Ein Abteilungsleiter Instandhaltung, dreißig Jahre im Werk. Der Sozialplan steht, die Liste der Betroffenen auch. Er verhandelt sechs Wochen. Er ist gut vorbereitet. Er hat die Sozialauswahl geprüft und die Betriebszugehörigkeit belegt. Am Ende holt er mehr heraus als die Kollegen.
Dann liegt der Entwurf vor ihm. Elf Seiten. Er liest sie sorgfältig.
Auf Seite vier steht ein Satz über den Auszahlungstermin. Ein Halbsatz, sechs Wörter, kein Betrag darin. Er liest ihn. Er hakt ihn ab.
Das ist der teuerste Moment der ganzen Verhandlung.
Nicht, weil er nachlässig wäre. Sondern weil dieser Satz nirgends als Zahl auftaucht. Über Geld wird auf Seite eins gesprochen. Auf Seite vier steht nur ein Datum.
Der demütigende Teil kommt später, im März des Folgejahres. Da sitzt er vor dem Steuerbescheid und versteht die Größenordnung zum ersten Mal. Nicht, dass er weniger bekommen hat. Sondern dass er die Zahl nie gesehen hat, über die er entschieden hat.
Damit das Problem klar ist
Ein Modellfall, alleinstehend, Rechtsstand 2026:
| Position | Wert |
|---|---|
| Bruttojahresgehalt | 100.000 € |
| Abfindung (15 Monatsgehälter nach 30 Jahren) | 125.000 € |
| Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag darauf | 56.237 € |
| Von der Abfindung bleiben | 68.763 € |
45,0 Prozent. Mehr steht hier zunächst nicht. Das Problem ist damit klar.
Die Analyse: Warum die Fünftelregelung hier nichts bringt
Jetzt wird gerechnet. Alle Annahmen stehen offen, damit Sie nachprüfen können.
Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft nach § 34 des Einkommensteuergesetzes. Für solche Einkünfte gibt es die Fünftelregelung. Sie behandelt die Abfindung rechnerisch so, als wäre sie über fünf Jahre verteilt zugeflossen. Genau ein Fünftel wird dem übrigen Einkommen zugerechnet. Die darauf entfallende Mehrsteuer wird anschließend mit fünf multipliziert.
Der Zweck ist die Glättung der Progression. Und hier liegt der Punkt, den fast niemand kennt.
Die Regelung kann nur glätten, was ungeglättet ist. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent beginnt 2026 bei 69.879 Euro. Unser Abteilungsleiter liegt mit seinem laufenden Gehalt bereits darüber. Sein Fünftel landet in derselben Tarifzone wie der Rest.
In diesem Fall bringt die Fünftelregelung exakt 0 Euro. Nicht wenig. Null.
Nachgerechnet: Das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung beträgt 85.000 Euro. Ein Fünftel der Abfindung sind 25.000 Euro. Die Steuer auf 110.000 Euro liegt 10.500 Euro über der Steuer auf 85.000 Euro. Mal fünf ergibt das 52.500 Euro. Das sind exakt 42 Prozent von 125.000 Euro. Der Tarif macht keinen Unterschied mehr.
Seit 2025 kommt eine zweite Unannehmlichkeit hinzu. Bis 2024 hat der Arbeitgeber die Fünftelregelung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das Wachstumschancengesetz hat diese Möglichkeit gestrichen. Der Arbeitgeber behält heute die volle Lohnsteuer ein. Jede Entlastung entsteht erst über Ihre Einkommensteuererklärung, also frühestens im Folgejahr.
Die Zahl, die alles dreht
Wir ändern jetzt genau eine Größe. Nicht die Summe. Nicht den Vertrag. Nur den Monat.
Der Abteilungsleiter scheidet zum 31. Dezember aus. Die Abfindung fließt nicht mehr im Dezember, sondern im Januar. Ein Monat später. Im neuen Jahr steht kein Gehalt mehr daneben.
| Auszahlung Dezember | Auszahlung Januar | |
|---|---|---|
| Übriges zu versteuerndes Einkommen im Zuflussjahr | 85.000 € | 0 € |
| Einkommensteuer auf die Abfindung | 52.500 € | 14.250 € |
| Solidaritätszuschlag | 3.737 € | 0 € |
| Belastung der Abfindung | 56.237 € | 14.250 € |
| Effektive Belastung | 45,0 % | 11,4 % |
| Von der Abfindung bleiben | 68.763 € | 110.750 € |
Der Solidaritätszuschlag ist als Differenz angesetzt: Zuschlag mit Abfindung abzüglich Zuschlag ohne Abfindung. Ohne Abfindung liegt die Steuer noch in der Milderungszone, deshalb sind es mehr als 5,5 Prozent auf die Mehrsteuer.
Unterschied: 41.987 Euro. Für einen Monat.
Zwei Dinge daran verdienen Aufmerksamkeit.
Erstens: Dieselbe Fünftelregelung, die im Dezember null Euro bringt, bringt im Januar 27.114 Euro. Die Norm hat sich nicht geändert. Nur das Einkommen daneben.
Zweitens: Im Januar-Fall bleibt die Einkommensteuer mit 14.250 Euro unter der Freigrenze für den Solidaritätszuschlag. Sie liegt 2026 bei 20.350 Euro für Alleinstehende. Der Zuschlag entfällt vollständig.
Die Annahmen, damit Sie die Rechnung prüfen können: Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer, Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG. Zu versteuerndes Einkommen aus dem laufenden Gehalt 85.000 Euro, nach Sozialversicherungsbeiträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben. Im Januar-Fall wird kein weiteres Einkommen angesetzt und kein Arbeitslosengeld bezogen. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Folgejahres bleiben unberücksichtigt. Sie würden das Ergebnis weiter verbessern. Die Rechnung ist also eher vorsichtig als optimistisch.
Ein Punkt zur Robustheit: Ob das laufende Einkommen 82.000 oder 88.000 Euro beträgt, ändert am Dezember-Ergebnis nichts. Solange es über 69.879 Euro liegt, gelten 42 Prozent. Die 41.987 Euro sind kein Rechenkunststück, sondern eine Eigenschaft des Tarifs.
Und das darf man?
Ja. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Zufluss, nicht die Unterschrift. So steht es in § 11 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes.
Der Bundesfinanzhof hat das für Abfindungen ausdrücklich bestätigt. Im Urteil vom 11. November 2009 zum Aktenzeichen IX R 1/09 heißt es sinngemäß: Gläubiger und Schuldner können die steuerliche Zuordnung zu einem Steuerjahr gestalten. Voraussetzung ist nur, dass die Vereinbarung zivilrechtlich zulässig ist. Der Streitfall betraf eine Abfindung aus einem Sozialplan. Auch dort war die Verschiebung zulässig.
Damit ist die zweite Hälfte der Antwort erreicht: Der Hebel liegt nicht nur bei Ihnen. Er liegt auch bei den Tarifpartnern, die den Sozialplan schreiben. Ein Sozialplan, der die Auszahlung starr auf den Austrittsmonat legt, kostet jeden Betroffenen Geld. Das lässt sich verhandeln – kollektiv wie individuell.
Eine Grenze gibt es allerdings, und sie ist scharf: Die Vereinbarung muss vor der ursprünglichen Fälligkeit getroffen werden. Wer erst danach verschiebt, verschiebt nur noch das Geld, nicht mehr die Steuer. Nach Eintritt der Fälligkeit trägt diese Gestaltung nicht mehr.
Die eine Bedingung – und wie Sie prüfen, ob Sie sie erfüllen
Hier wird es unbequem, und zwar für meine eigene Rechnung. Denn die Verschiebung, die den Vorteil erzeugt, kann ihn auch zerstören.
Die Fünftelregelung setzt eine Zusammenballung voraus. Damit ist gemeint: Im Zuflussjahr muss unter dem Strich mehr ankommen, als ohne die Beendigung angekommen wäre. Der Bundesfinanzhof hat dafür am 8. April 2014 zum Aktenzeichen IX R 33/13 ein einfaches Schema aufgestellt.
Zwei Größen werden verglichen:
- Ist-Größe: alles, was Ihnen im Zuflussjahr tatsächlich zufließt, einschließlich der Abfindung.
- Soll-Größe: was Sie in diesem Jahr verdient hätten, wenn nichts passiert wäre. Maßstab sind regelmäßig Ihre Vorjahresbezüge.
Ist die Ist-Größe höher, ist die Bedingung erfüllt. Ist sie es nicht, entfällt die Fünftelregelung.
Für unseren Abteilungsleiter sieht das so aus:
| Größe | Betrag |
|---|---|
| Ist: Abfindung im Zuflussjahr, nach Werbungskostenpauschale | 123.770 € |
| Soll: Jahresbezüge bei Fortsetzung, nach Werbungskostenpauschale | 98.770 € |
| Puffer | +25,3 % |
Die Bedingung ist erfüllt, und sie ist nicht knapp erfüllt. Der Grund ist banal: Seine Abfindung ist größer als sein Jahresgehalt. Wer fünfzehn Monatsgehälter bekommt, hat diese Frage im Grunde schon beantwortet.
Damit steht die Regel, die Sie sich merken sollten: Ist Ihre Abfindung größer als Ihr Jahreseinkommen, trägt die Verschiebung. Ist sie kleiner, gilt der nächste Abschnitt – und der ist der eigentlich interessante.
Wenn Ihre Abfindung kleiner ist als Ihr Jahresgehalt
Dann kippt die Bedingung. Die Abfindung allein erreicht die Soll-Größe nicht, die Fünftelregelung entfällt, und es gilt der normale Tarif.
Das ist kein Grund, die Verschiebung aufzugeben. Es ist ein Grund, sie zu Ende zu bauen.
Denn in die Ist-Größe zählt nach dem Urteil von 2014 alles, was im Zuflussjahr ankommt. Nicht nur die Abfindung. Auch ein Bonus, eine Tantieme, eine Urlaubsabgeltung. Wer diese Zahlungen in dasselbe Jahr legt wie die Abfindung, hebt die Ist-Größe – ohne dass die Soll-Größe sich bewegt.
Was das ausmacht, zeigt derselbe Modellfall mit einer kleineren Abfindung von 80.000 Euro:
| Zusätzlicher Bezug im Zuflussjahr | Ist-Größe | Bedingung erfüllt? | Steuer auf die Abfindung |
|---|---|---|---|
| 0 € | 78.770 € | nein | 22.716 € |
| 20.000 € | 98.770 € | nein | 29.856 € |
| 21.000 € | 99.770 € | ja | 21.655 € |
Zwischen der zweiten und der dritten Zeile liegen 1.000 Euro Zufluss – und 8.201 Euro Steuer.
Lesen Sie die mittlere Zeile bitte zweimal. Halb verschoben ist teurer als gar nicht verschoben. Wer Zusatzeinkommen ins Zuflussjahr holt, ohne die Schwelle zu überschreiten, zahlt die Progression und bekommt nichts dafür. Diese Zeile ist der häufigste Fehler in diesem Themenfeld.
Ein Detail, an dem viele scheitern: Nicht jede Zahlung lässt sich verschieben. § 38a des Einkommensteuergesetzes unterscheidet zwei Arten von Arbeitslohn. Laufender Arbeitslohn – Ihr Monatsgehalt – gilt in dem Jahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. Das Dezembergehalt bleibt also Dezember, auch wenn es im Januar überwiesen wird. Sonstige Bezüge dagegen – Bonus, Tantieme, Urlaubsabgeltung, die Abfindung selbst – zählen im Jahr des Zuflusses.
Wer also im November ausscheidet und die Auszahlung des Dezembergehalts ins Folgejahr legt, gewinnt nichts. Wer den Bonus ins Folgejahr legt, gewinnt die Bedingung.
Und noch eine Klarstellung, weil hier zwei Regeln gern verwechselt werden: Bonus und Urlaubsabgeltung sind keine Teile der Abfindung. Sie gelten bereits erdiente Ansprüche ab und sind damit Erfüllungsleistungen, keine Entschädigung. Für die Einheitlichkeit der Abfindung sind sie deshalb unschädlich.
Die stärkste Gegenentscheidung zu diesem Thema: Für die Abfindung selbst gilt das Gegenteil. Wer sie stückelt, verliert die Begünstigung in aller Regel ganz. Der Bundesfinanzhof hat am 13. Oktober 2015 zum Aktenzeichen IX R 46/14 nur eine schmale Ausnahme zugelassen. Eine Teilzahlung im anderen Jahr ist unschädlich, wenn sie sich als geringfügige Nebenleistung darstellt. Als Richtwert nennt das Gericht zehn Prozent der Hauptleistung. Die naheliegende Idee, die Abfindung hälftig auf zwei Jahre zu legen, funktioniert steuerlich also gerade nicht.
Was dagegen spricht
Die Soll-Größe ist kein Fixwert. Sie wird aus Ihren Vorjahresbezügen abgeleitet. War das Vorjahr außergewöhnlich – ein hoher Bonus, ein Sondereffekt –, greift das Finanzamt auf weiter zurückliegende Jahre zurück. Wer den Puffer knapp kalkuliert, kalkuliert auf einer Größe, die er nicht allein bestimmt. Deshalb rechne ich diese Konstruktion nie auf Kante.
Sie tragen das Insolvenzrisiko. Eine verschobene Abfindung ist eine ungesicherte Forderung gegen einen Arbeitgeber, der gerade restrukturiert. In einer Insolvenz ist sie eine einfache Insolvenzforderung.
Sie brauchen Liquidität. Wer die Abfindung als Brücke bis zur Rente benötigt, verschiebt nicht nur Steuer, sondern auch Geld. Ich rechne bei jedem Mandanten zuerst die Reichweite. Erst danach reden wir über Steuern.
Sie können Arbeitslosengeld beziehen. Es ist steuerfrei, hebt aber über den Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Fällt es in dasselbe Jahr wie die Abfindung, ist die Rechnung neu aufzumachen. Für die Ist-Größe zählt es dagegen mit.
Für wen das nicht gilt
- Wenn Sie im Folgejahr ohnehin ein neues Gehalt in ähnlicher Höhe beziehen, kehrt sich der Vorteil weitgehend um.
- Wenn Ihr laufendes Einkommen unter 69.879 Euro liegt, arbeitet die Fünftelregelung schon im Austrittsjahr für Sie. Dann ist der Unterschied kleiner.
- Wenn Sie bereits unterschrieben haben und der Termin verstrichen ist, ist dieser Weg geschlossen. Andere sind es nicht: Der Investitionsabzugsbetrag wirkt bis zur Abgabe Ihrer Steuererklärung.
Was Sie jetzt tun können – drei Schritte
Schritt 1, heute, ohne Berater und in zehn Minuten: Nehmen Sie den Vertragsentwurf oder den Sozialplan. Suchen Sie den Satz zur Fälligkeit der Abfindung. Er steht selten bei der Summe, meistens weiter hinten. Notieren Sie das Datum. Wenn Sie diesen Satz nicht finden, ist das kein gutes Zeichen, sondern der wichtigste Punkt Ihrer nächsten Verhandlungsrunde.
Schritt 2: Stellen Sie die beiden Größen gegenüber, bevor Sie sich auf einen Monat festlegen. Abfindung plus alles, was im Zuflussjahr sonst noch ankommt, gegen Ihre Vorjahresbezüge. Liegt die erste Zahl darüber, trägt die Verschiebung. Liegt sie darunter, gehört der Bonus in dasselbe Jahr wie die Abfindung – und beides in denselben Vertrag.
Schritt 3: Bringen Sie die übrigen Bausteine in eine Reihenfolge. Der Auszahlungsmonat ist einer von sechs. Die anderen fünf:
- Betriebliche Altersversorgung aus der Abfindung. Sie ist bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze je Dienstjahr steuerfrei, höchstens für zehn Jahre (§ 3 Nr. 63 EStG). 2026 sind das bis zu 40.560 Euro.
- Ausgleichszahlung für Rentenabschläge nach § 187a SGB VI. Sie ist als Sonderausgabe abziehbar. Zahlt der Arbeitgeber sie aus der Abfindung, bleibt die Hälfte zusätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Die Rechnung dazu: Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen.
- Basisrente. Der Höchstbetrag liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende, bei Zusammenveranlagung beim Doppelten (§ 10 Abs. 3 EStG).
- Vorausgezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
- Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
Welcher Baustein wie viel bringt, hängt vom Zuflussjahr ab. Deshalb steht der Monat am Anfang und nicht am Ende.
Zurück zum Fall
Der Abteilungsleiter hätte für den Januar keine zusätzliche Verhandlungsmacht gebraucht. Er hätte einen Satz gebraucht, der ihm sagt, dass auf Seite vier Geld steht.
Sein Arbeitgeber hätte zugestimmt. Für das Unternehmen ist der Auszahlungsmonat eine Buchungsfrage, keine Kostenfrage. Das ist das Bemerkenswerte an diesem Hebel: Er kostet die Gegenseite nichts.
Sechs Wochen Verhandlung haben ihm einen fünfstelligen Betrag gebracht. Ein Halbsatz hat ihn mehr gekostet.
Und dann gibt es noch den einen Satz in seinem Vertrag, der die ganze Rechnung gekippt hätte. Ich schreibe ihn hier nicht hin. Er steht auch in Ihrem Vertrag, und Sie werden ihn erkennen, sobald Sie danach suchen.
Ergebnis in fünf Zeilen
- Die Fünftelregelung entlastet Spitzenverdiener im Austrittsjahr kaum. Im Modellfall bringt sie 0 Euro.
- Der Auszahlungsmonat bewegt im Modellfall 41.987 Euro.
- Er wirkt nur, wenn er vor der Fälligkeit vereinbart wird.
- Ist die Abfindung größer als das Jahreseinkommen, trägt die Verschiebung ohne weitere Bedingung.
- Ist sie kleiner, entscheidet der Bonus im selben Jahr. Im Beispiel: 1.000 Euro Zufluss, 8.201 Euro Steuer.
Ein Gespräch von 30 Minuten
Sie nennen mir drei Zahlen: Höhe der Abfindung, laufendes Einkommen, geplanter Austrittstermin. Ich sage Ihnen, welcher Auszahlungsmonat in Ihrem Fall rechnet – und was der Unterschied in Euro ist. Nicht in Prozent.
Es kostet nichts und verpflichtet zu nichts. Kein Produkt, keine Unterlagen. Wenn sich nichts bewegen lässt, sage ich Ihnen auch das.
Rufen Sie an: 0231 91 40 91-19. Oder schreiben Sie zwei Sätze an kontakt@markus-feistle.de – Größenordnung und geplanter Austrittstermin genügen. Ich melde mich persönlich.
Markus Feistle · Strategischer Finanzarchitekt · Westfalendamm 100, 44141 Dortmund · Lindenallee 43–45, 45127 Essen · 0231 91 40 91-19 · kontakt@markus-feistle.de
Hinweise und Annahmen: Modellfall, keine Zusage und kein Einzelfall. Alleinstehend, Einzelveranlagung, ohne Kirchensteuer. Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung. Zu versteuerndes Einkommen aus laufendem Gehalt 85.000 Euro bei 100.000 Euro brutto. Abfindung 125.000 Euro, im Vergleichsbeispiel 80.000 Euro. Solidaritätszuschlag mit Freigrenze 20.350 Euro und Milderungszone. Im Januar-Fall ohne weitere Einkünfte, ohne Arbeitslosengeld und ohne Ansatz von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Ist- und Soll-Größe nach Abzug der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro. Die Soll-Größe wird im Einzelfall von der Finanzverwaltung bestimmt; die Vorjahresbezüge sind nur der Regelmaßstab. Diese Darstellung ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung; eine solche ist mir nach § 5 StBerG nicht gestattet. Bitte lassen Sie jede Maßnahme vor der Umsetzung durch Ihren Steuerberater und, wo arbeitsrechtlich relevant, durch einen Fachanwalt prüfen.
Quellen
- Einkommensteuertarif 2026, Grundfreibetrag 12.348 €, 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 €, Fassung ab Veranlagungszeitraum 2026 (Steuerfortentwicklungsgesetz) § 32a EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/32a.html · Abruf 08.09.2026
- Fünftelregelung für außerordentliche Einkünfte, Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 § 34 Abs. 1 und 2 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/34.html · Abruf 08.09.2026
- Zuflussprinzip: Einnahmen sind im Kalenderjahr des Zuflusses bezogen § 11 Abs. 1 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/11.html · Abruf 08.09.2026
- Laufender Arbeitslohn gilt im Jahr des Lohnzahlungszeitraums als bezogen; sonstige Bezüge im Jahr des Zuflusses § 38a Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/38a.html · Abruf 09.09.2026
- Verschiebung der Fälligkeit einer Abfindung vor deren Eintritt ist zulässig und kein Gestaltungsmissbrauch; auch bei Sozialplanabfindungen — BMF-Schreiben vom 01.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, BStBl I S. 1326, geändert durch BMF vom 04.03.2016, BStBl I S. 277, Randziffer 8 Satz 8: „Bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die fällige Entschädigung erst im Folgejahr zufließen soll, ist dies für die Anwendung von § 34 Abs. 1 und 2 EStG unschädlich.“ Zitiert dort BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09. Abgedruckt im Amtlichen Lohnsteuer-Handbuch, Anhang 15 · Abruf 10.09.2026
- Zusammenballung: Vergleich von Ist-Größe (alle tatsächlich bezogenen Einkünfte des Jahres einschließlich Entschädigung) und Soll-Größe (Einkünfte bei ungestörtem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) BFH, Urteil vom 08.04.2014, IX R 33/13 — https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201450359/ · Abruf 09.09.2026
- Vorjahresbezüge als Regelmaßstab für die Soll-Größe; Rückgriff auf frühere Jahre bei außergewöhnlichen Vorjahresverhältnissen; Einbeziehung von Lohnersatzleistungen BMF-Schreiben vom 01.11.2013, IV C 4 - S 2290/13/10002, zweite Prüfungsstufe — https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/ertragsteuerliche-behandlung-von-entlassungsentschaedigungen/zweite-pruefungsstufe-zur-zusammenballung_164_209132.html · Abruf 09.09.2026
- Auszahlung der Entschädigung in zwei Veranlagungszeiträumen: ermäßigte Besteuerung nur bei geringfügiger Nebenleistung, Richtwert 10 % der Hauptleistung BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 46/14 — https://www.bundesfinanzhof.de/en/entscheidungen/entscheidungen-online/decision-detail/STRE201510280/ · Abruf 08.09.2026
- Abgrenzung Entschädigung und Erfüllungsleistung: rückständiger Arbeitslohn, anteiliges Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Weihnachtsgeld, Gratifikationen und Tantiemen sind keine Entschädigung — BMF-Schreiben vom 01.11.2013, IV C 4 – S 2290/13/10002, Randziffer 3 Satz 2 · Abruf 10.09.2026
- Wegfall der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug ab 2025 (Aufhebung § 39b Abs. 3 Sätze 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz) https://www.lohn-info.de/lohnsteuerabzug_fuenftelregelung.html · Abruf 08.09.2026
- Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze 20.350 € (Einzelveranlagung), 40.700 € (Zusammenveranlagung), Milderungszone, Zuschlagsatz 5,5 % Bund der Steuerzahler, „Das 1 x 1 des Solidaritätszuschlags“, Januar 2026 — https://www.steuerzahler.de/fileadmin/user_upload/Dateien/2026/Das_1_x_1_des_Solidarita%CC%88tszuschlags_Januar_2026.pdf · https://www.tk.de/firmenkunden/fachthemen/fachthema-beitraege/solidaritaetszuschlag-2075802 · Abruf 08.09.2026
- Progressionsvorbehalt für Arbeitslosengeld § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/32b.html · Abruf 08.09.2026
- Steuerfreiheit betrieblicher Altersversorgung, Vervielfältigungsregelung bei Beendigung des Dienstverhältnisses: 4 % der Beitragsbemessungsgrenze je Kalenderjahr, höchstens zehn Jahre § 3 Nr. 63 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html · Abruf 08.09.2026
- Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung 2026: 101.400 € jährlich, 8.450 € monatlich Bundesregierung — https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/beitragsgemessungsgrenzen-2386514 · Abruf 08.09.2026
- Ausgleichszahlung für Rentenabschläge, Auskunft ab dem 50. Lebensjahr § 187a SGB VI — https://dejure.org/gesetze/SGB_VI/187a.html · Abruf 08.09.2026
- Arbeitgeberzuschüsse zu Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI zur Hälfte steuerfrei § 3 Nr. 28 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/3.html · Abruf 08.09.2026
- Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben; Höchstbetrag 2026: 30.826 € (Alleinstehende), 61.652 € (Zusammenveranlagung) § 10 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/10.html · https://rentenbescheid24.de/rentenbeitraege-absetzen-2026-bis-30-826-e-hoechstbetrag-ausnutzen/ · Abruf 08.09.2026
- Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG — https://dejure.org/gesetze/EStG/7g.html · Abruf 08.09.2026
- Verbot der steuerlichen Beratung durch Nichtbefugte § 5 StBerG — https://dejure.org/gesetze/StBerG/5.html · Abruf 08.09.2026
