Markus FeistleStrategischer Finanzarchitekt 30-Minuten-Termin

Ihr Konzern stellt sich neu auf?

Erst rechnen. Dann unterschreiben.

Abfindung, Betriebsrente, Altersteilzeit, die Brücke bis zur Rente – die finanzielle Seite dieser Monate. Aus Steuerlast wird Ruhestandsvermögen, wenn die richtigen Punkte vor der Unterschrift im Vertrag stehen.

Die größte Zahl in einer Trennung ist nicht die Abfindung. Es ist der Anteil davon, der ans Finanzamt geht. Ein erheblicher Teil davon lässt sich umleiten – in Ihre eigene Altersversorgung.

Auch dann noch, wenn Sie bereits unterschrieben haben. Es gibt nicht ein Zeitfenster, sondern vier – und das letzte schließt erst mit Ihrer Steuererklärung.

Erst rechnen. Dann unterschreiben.

Dortmund & Metropole Ruhr · persönlich oder online · Beratung unter dem Haftungsdach der MLP Banking AG

Aufhebungsvertrag mit noch leerer Unterschriftszeile auf einem Schreibtisch, daneben ein ungenutzter Füller
  • MLP Gruppe — Beratung unter dem Haftungsdach der MLP Banking AG
  • 12 geprüfte Bewertungen · auf WhoFinance ansehen
  • Ohne eigene Produkte — ich sondiere den Markt, statt einen Katalog zu erfüllen

Worum es in diesen Monaten geht

Abfindung

Wann sie fließt, verändert die Steuerlast oft stärker als jede Nachverhandlung der Summe.

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Betriebsrente

Der einzige Baustein, der Teile der Abfindung vollständig steuerfrei stellt.

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Altersteilzeit

Blockmodell oder Abfindung? Und wie ist Ihr Guthaben nach § 8a AltTZG gesichert?

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Die Brücke bis zur Rente

ALG I, Transfergesellschaft, 45 Beitragsjahre – und was davon Ihre Abschläge auslöst.

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Die Situation

Das Angebot liegt auf dem Tisch. Die Frist läuft.

Ich arbeite mit Führungskräften großer Unternehmen, die gerade umbauen: Bereichsleiter, Werksleiter, Abteilungsleiter, leitende Angestellte. Die Situation ist fast immer dieselbe – gesprochen wird nur über die Summe.

Dabei entscheidet sich das meiste Geld woanders. Ein Aufhebungsvertrag enthält nicht eine Zahl, sondern ein gutes Dutzend: Auszahlungszeitpunkt, Kündigungsfrist, Wertguthaben, Betriebsrente, Gruppenverträge, Sperrzeit, Steuerklasse, Kirchensteuer. Verhandelt wird über eine einzige davon.

„Ein Aufhebungsvertrag hat vierzehn Zahlen. Verhandelt wird über eine.“

  • Sie haben 25 Jahre oder länger im selben Konzern gearbeitet – Gehalt, Bonus, Betriebsrente, Wertguthaben und Arbeitsplatz hängen alle an einem einzigen Arbeitgeber.
  • Der Sozialplan steht, aber niemand rechnet Ihnen aus, was er für Ihre Steuerlast und Ihre Rente bedeutet.
  • Sie sind zwischen 55 und 63 und fragen sich, ob der Ausstieg jetzt Ihre abschlagsfreie Rente kostet.
  • Die Personalabteilung setzt eine Frist. Ihr Steuerberater ist mit dem laufenden Jahr beschäftigt. Ihr Anwalt prüft den Vertrag – nicht Ihre Altersversorgung.

Jeder dieser Punkte hat einen Zeitpunkt, an dem er noch zu bewegen ist. Fast immer liegt er vor der Unterschrift.

Dazu passend: Entscheidungen unter Stress – was unter Zeitdruck im Kopf passiert, und in Teil 2, was derselbe Schaltvorgang im Depot kostet.

Dazu passend: Die 45-Prozent-Grenze fällt auf 250.000 Euro – was der Kabinettsentwurf für einen einmaligen Zufluss bedeutet.

Wer macht was

Drei Zuständigkeiten. Zwei davon fangen erst an, wenn es zu spät ist.

Ich sage Ihnen offen, wo meine Arbeit aufhört. Das ist keine Bescheidenheit, sondern der Grund, warum Sie mir die andere Hälfte glauben können.

  Fachanwalt für Arbeitsrecht Steuerberater Ich
Die Frage Ist der Vertrag wirksam und die Abfindung angemessen? Ist die Gestaltung steuerlich zulässig – und wie wird sie erklärt? Was muss im Vertrag stehen, damit später überhaupt etwas geht?
Der Zeitpunkt vor und während der Verhandlung im Zuflussjahr und bei der Veranlagung vor der Unterschrift – und die zwanzig Jahre danach
Die Grenze prüft nicht Ihre Altersversorgung hat keine Produkte keine Steuerberatung (§ 5 StBerG), keine Rechtsberatung

Ihr Anwalt verhandelt die eine Zahl, um die verhandelt wird. Ihr Steuerberater setzt am Ende den Schlussstein. Aber ein Schlussstein hält nur, wenn vorher jemand den Bogen gebaut hat.

Eine Frage, die mir fast jeder stellt

„Brauche ich überhaupt einen Anwalt?“

Die meisten, die zu mir kommen, haben keinen. Nicht aus Nachlässigkeit – sondern weil im Sozialplan ja alles ausgehandelt sei und man nichts eskalieren möchte.

Deshalb sage ich es Ihnen im Erstgespräch offen. Einen Fachanwalt für Arbeitsrecht brauchen Sie spätestens, wenn einer dieser Punkte zutrifft:

  • Eine Kündigung ist bereits ausgesprochen – dann laufen drei Wochen Klagefrist nach § 4 KSchG, und die verzeiht nichts.
  • Der Vertrag enthält einen Klageverzicht oder eine weite Ausgleichsklausel.
  • Es geht um ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, eine Rückzahlungsklausel oder eine Freistellungsregelung.
  • Sie haben Sonderkündigungsschutz: Schwerbehinderung, Elternzeit, Pflegezeit, Betriebsratsamt.
  • Sie sind leitender Angestellter oder Geschäftsführer – beim Dienstvertrag gelten andere Regeln als beim Arbeitsvertrag.
  • Die Kündigungsfrist wird nicht eingehalten oder es ist kein betrieblicher Grund benannt – beides sind Sperrzeit-Risiken nach §§ 158, 159 SGB III.

Wenn Sie noch keinen haben, nenne ich Ihnen zwei oder drei in Dortmund und Essen. Ich verdiene daran nichts.

Nahaufnahme der leeren Unterschriftszeile eines Aufhebungsvertrags mit den Feldern Ort, Datum und Unterschrift

Alles, was zählt, entscheidet sich über dieser Linie.

Große Geldwirkung, geringe Bekanntheit

Drei Punkte, die in kaum einer Sozialplanverhandlung zur Sprache kommen

1

Die Abfindung, die in Ihre Rente fließt

§ 187a SGB VI erlaubt ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, Rentenabschläge durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. Der Hebel liegt darin, wer zahlt.

Zahlt der Arbeitgeber diesen Ausgleich aus der Abfindung, ist die Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei – und der gesamte Betrag beitragsfrei in allen vier Sozialversicherungen. Die zweite Hälfte bleibt als Sonderausgabe abziehbar.

Gehen Sie später doch nicht vorzeitig in Rente, gibt es keine Rückzahlung: Die Beiträge bleiben als Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten und erhöhen Ihre spätere Rente.

Bedingung: Es muss im Aufhebungsvertrag stehen. Nicht danach, nicht als Nachtrag. Auskunft über die Höhe gibt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag – Formular V0210.

2

Die 45-Jahre-Falle

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei – für Jahrgang 1961 ab 64 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 65.

Der Punkt, den fast niemand kennt: Zeiten des ALG-I-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für die 45 Jahre nicht mit. Ausnahme nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Wer die 45 Jahre knapp erreicht und über einen Aufhebungsvertrag mit anschließendem ALG I ausscheidet, rutscht in die Altersrente für langjährig Versicherte – 0,3 % Abschlag je Monat, bis zu 14,4 %, dauerhaft.

Vermeidbar – aber nur vorher. Nach der Unterschrift ist die Konstellation nicht mehr zu korrigieren.

3

Das Wertguthaben, das falsch ausgezahlt wird

In vielen größeren Organisationen gibt es Zeitwertkonten; Führungskräfte haben dort oft fünf- bis sechsstellige Guthaben aus umgewandeltem Bonus oder Urlaub.

Steht im Vertrag „Das Wertguthaben wird mit der letzten Abrechnung ausgezahlt“, ist das ein Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV: alles in einem Jahr beitragspflichtig, alles in einem Jahr lohnsteuerpflichtig – ohne Fünftelregelung, weil ein Wertguthaben keine Entschädigung ist.

Die Alternative steht in § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, möglich oberhalb des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße. Besteuert und verbeitragt wird erst bei der tatsächlichen Freistellung.

Formular V9110 – vor der Unterschrift.

Alle Angaben beschreiben die Rechtslage in allgemeiner Form und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Welche Gestaltung in Ihrem Fall steuerlich zulässig und sinnvoll ist, gehört in die Hand Ihres Steuerberaters, die vertragliche Prüfung in die Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Sie wollen erst einmal selbst sortieren?

Die Fristenliste zeigt auf einer Seite, was vor der Unterschrift im Vertrag stehen muss und was danach ersatzlos weg ist – mit Stichtag, Rechtsgrundlage und der Frage, die Sie vorher stellen müssen.

PDF per E-Mail · keine Produktempfehlungen · jederzeit widerrufbar

Der häufigste Irrtum

„Ich habe schon unterschrieben – da geht doch nichts mehr.“

Doch. Und zwar mehr, als die meisten denken. Es gibt vier Zeitfenster, nicht eins. Zwei davon schließen mit der Unterschrift – die anderen beiden stehen Ihnen offen, bis das Steuerjahr abgerechnet ist.

  1. Fenster 1 · bis zur Unterschrift

    Was in den Vertrag gehört

    • Ausgleichszahlung für Rentenabschläge durch den Arbeitgeber aus der Abfindung (§ 187a SGB VI) – nur so ist die Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei und der ganze Betrag beitragsfrei
    • Übertragung des Wertguthabens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (§ 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) statt Störfallauszahlung
    • Das Auszahlungsjahr der Abfindung
  2. Fenster 2 · bis die Abfindung fließt

    Was noch geht, wenn der Vertrag schon steht

    • Umwandlung eines Teils der Abfindung in betriebliche Altersversorgung (Vervielfältigungsregelung, § 3 Nr. 63 S. 4 EStG). Maßgeblich ist nicht die Unterschrift, sondern der Zufluss – solange nichts geflossen ist, lässt sich das häufig noch per Ergänzungsvereinbarung regeln.
  3. Fenster 3 · bis zum 31. Dezember des Zuflussjahres

    Was Sie allein entscheiden können

    • Basisrente. Der große Sonderausgabenabzug – es zählt, wann das Geld abfließt, nicht wann Sie unterschrieben haben.
    • Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI aus eigener Tasche. Ohne die Steuerfreiheit des Arbeitgeberwegs, aber als Sonderausgabe abziehbar. Der Vertrag ist dafür nicht nötig.
    • Vorausgezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – die Basisabsicherung lässt sich bis zu zweieinhalb Jahre im Voraus zahlen und im Abfindungsjahr abziehen.
  4. Fenster 4 · bis zur Steuererklärung

    Der Hebel, der am längsten offen bleibt

    • Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG. Er wird nicht im Vertrag vereinbart, sondern mit der Steuererklärung geltend gemacht. Solange die Erklärung für das Abfindungsjahr noch nicht abgegeben oder der Bescheid noch änderbar ist, steht dieser Weg offen. Wie das konkret funktioniert →
    • Kirchensteuer-Teilerlass. Wird erst nach dem Steuerbescheid beantragt.

Sie haben bereits unterschrieben?

Dann melden Sie sich trotzdem – und zwar zügig. Zwei der vier Fenster sind wahrscheinlich noch offen, und das größte davon schließt erst mit Ihrer Steuererklärung. Was verloren ist, sage ich Ihnen in den ersten fünf Minuten. Was nicht verloren ist, rechnen wir durch.

Ausführlich zum größten der offenen Fenster: Die Abfindung ist geflossen – entschieden ist noch nichts →

Kurze Fristen gibt es unabhängig davon: Gruppen-Berufsunfähigkeit, Unfall und betriebliche Krankenversicherung lassen sich meist nur innerhalb von rund zwei Monaten nach dem Ausscheiden ohne erneute Gesundheitsprüfung fortführen.

Der Kern

Woraus Vermögen wird statt Steuer

Sechs Bausteine, vier Zeitfenster. Nur zwei davon schließen mit Ihrer Unterschrift.

Ihr Steuerberater kann jeden davon berechnen. Besorgen kann er keinen. Keine Betriebsrente, keine Basisrente, keine vorausgezahlten Beiträge, keine Beteiligung. Das ist keine Kritik – es ist Berufsrecht. Deshalb steht in der rechten Spalte, wer den Baustein tatsächlich liefert.

BausteinWas er bewirktWer liefert ihn
Betriebliche Altersversorgung aus der Abfindung Der einzige Baustein, der Teile vollständig steuerfrei stellt. Bis zu zehn Jahre des Arbeitsverhältnisses zählen mit. Versorgungsträger – über mich. Muss vorher im Vertrag stehen.
Ausgleich der Rentenabschläge Zur Hälfte steuerfrei, wenn er aus der Abfindung kommt – am Ende eine lebenslange Rente statt einer Einmalzahlung. Deutsche Rentenversicherung – aber ich rechne, ob und in welcher Höhe es trägt.
Basisrente Der große Sonderausgabenabzug genau in dem Jahr mit dem höchsten Grenzsteuersatz. Versicherer – über mich.
Vorausgezahlte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Wirkt doppelt: Abzug im Abfindungsjahr – und in den Folgejahren wird der Höchstbetrag für Ihre übrigen Versicherungen wieder frei. Kasse oder Versicherer – koordiniert von mir.
Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG Bis zu 50 % der Anschaffungskosten mindern den Gewinn – im Abfindungsjahr, bevor investiert ist. Nur über mich. Mehr dazu gleich.
Das Auszahlungsjahr selbst Wann die Abfindung fließt, verändert die Steuerlast oft stärker als jede Nachverhandlung der Summe. Ihr Arbeitgeber – aber die Rechnung dahinter braucht es vor der Unterschrift.

Was am Ende übrig bleibt, liegt nicht beim Finanzamt. Es liegt in Ihrer Altersversorgung.

Ob und in welcher Höhe diese Bausteine in Ihrem Fall greifen, hängt an Ihrer Konstellation und ist im Einzelfall steuerlich zu würdigen. Ich zeige die Größenordnung; die steuerliche Beurteilung gehört zu Ihrem Steuerberater, eine Beratung im Sinne des § 5 StBerG erfolgt durch mich nicht.

Der größte Einzelhebel

100.000 Euro Abzug, bevor der erste Spatenstich gesetzt ist

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG erlaubt es, bis zu 50 Prozent der Anschaffungskosten einer geplanten betrieblichen Investition vorab gewinnmindernd abzuziehen – höchstens 200.000 Euro je Betrieb.

Bei einer Freiflächen-Photovoltaikanlage für 200.000 Euro sind das 100.000 Euro Abzug im Abfindungsjahr. Der Verlust bei den gewerblichen Einkünften wird mit Ihrem übrigen Einkommen verrechnet – also auch mit der Abfindung. Und weil dieses eine Jahr den höchsten Grenzsteuersatz Ihres Berufslebens trägt, wirkt dort jeder abgezogene Euro am stärksten. Im Jahr der Anschaffung kommen Sonderabschreibung und reguläre Abschreibung hinzu.

Warum das nicht die Anlage aufs Hausdach ist

Kleine Photovoltaikanlagen sind seit 2022 nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei – und wo keine steuerpflichtigen Einkünfte entstehen, gibt es auch keinen Abzug. Freiflächenanlagen ab 200.000 Euro liegen weit über diesen Grenzen. Sie sind ein gewerblicher Betrieb – und nur damit funktioniert der Investitionsabzugsbetrag überhaupt.

Woher ich weiß, dass die Anlage trägt

Der Markt für Photovoltaik-Direktinvestments ist unübersichtlich. Die berechtigte Frage lautet: Woher weiß ich, dass das kein Schrott ist?

Bevor eine Beteiligung überhaupt bei mir auf dem Tisch liegt, hat die MLP Gruppe sie auf Investmentfähigkeit geprüft – die Anlage selbst und die Verträge dahinter. Das ist keine Gefälligkeit, sondern ein festes Verfahren.

Ich bin nicht der Prüfer. Ich bin der, der Ihnen sagt, ob die Anlage in Ihre Konstellation passt – und ob sie das überhaupt muss.

  • Drei Jahre Frist. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen. Sonst wird der Abzug rückwirkend aufgehoben und die Nachzahlung nach § 233a AO verzinst – derzeit 1,8 % im Jahr.
  • Fast ausschließlich betriebliche Nutzung. Bei Volleinspeisung ist das erfüllt.
  • Die Gewinngrenze. Der Gewinn des Betriebs darf im Abzugsjahr 200.000 Euro nicht überschreiten.

Angaben zur Rechtslage 2026 in allgemeiner Form. Wie weit sich Ihr zu versteuerndes Einkommen im Ergebnis senken lässt, hängt vom Zusammenspiel mit der Fünftelregelung nach § 34 EStG und Ihren übrigen Einkünften ab und gehört in die Berechnung Ihres Steuerberaters. Eine Beteiligung ist eine unternehmerische Investition mit entsprechenden Risiken bis hin zum Totalverlust; maßgeblich sind allein die Vertragsunterlagen des jeweiligen Anbieters.

Die zweite Reihe

Was sonst niemand fragt

Zehn Punkte, die im Aufhebungsvertrag mitentschieden werden – meist, ohne dass jemand darüber spricht.

ThemaWorum es geht
Fünftelregelung im LohnsteuerabzugSeit 2025 wendet der Arbeitgeber sie nicht mehr an (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG). Die Entlastung kommt erst mit der Veranlagung – oft ein Jahr Vorfinanzierung fünfstelliger Beträge.
Progressionsvorbehalt im TrennungsjahrALG I und Transfer-Kurzarbeitergeld heben den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG) – und entwerten die Fünftelregelung, wenn beides im selben Jahr anfällt.
Sperrzeit und Ruhen§ 159 SGB III: bis zu 12 Wochen Sperrzeit. § 158 SGB III: Ruhen bei Entlassungsentschädigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Kirchensteuer-TeilerlassLandeskirchen und Bistümer erlassen üblicherweise die Hälfte der auf die begünstigten Einkünfte entfallenden Kirchensteuer. Antrag mit Steuerbescheid und Aufhebungsvertrag. Kein Rechtsanspruch, aber ständige Praxis.
Steuerklasse vor dem AusscheidenDie Steuerklasse erhöht das Nettoentgelt und damit das Leistungsentgelt für ALG I über die gesamte Bezugsdauer. Für die Abfindung selbst nur ein Liquiditätseffekt.
TransfergesellschaftTransfer-KUG ersetzt 60 bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz, längstens 12 Monate, bemessen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Aufstockungen sind voll steuerpflichtig ohne Fünftelregelung (BFH, 12.03.2019, IX R 44/17).
Gruppenverträge endenGruppen-BU, Unfall, betriebliche Krankenversicherung: Fortführung als Einzelvertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung, typische Frist zwei Monate (vertragsabhängig). Versäumt heißt bei 55 mit Vorerkrankung faktisch nicht wiederbeschaffbar.
PKV nach dem AusscheidenDer Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V entfällt. § 6 Abs. 3a SGB V sperrt ab 55 die Rückkehr in die GKV, wenn zuvor fünf Jahre keine Pflichtversicherung bestand.
Altersteilzeit im BlockmodellDie Aufstockung ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, steht aber unter Progressionsvorbehalt. § 8a AltTZG verlangt eine Insolvenzsicherung – Rückstellungen und Konzernbürgschaften sind ausdrücklich unzulässig, Nachweis alle sechs Monate.
DienstwagenEntzug während der Freistellung nur bei wirksamer Widerrufsklausel, sonst Nutzungsausfallentschädigung (BAG, 5 AZR 171/24). Rückgabe möglichst zum Monatsende.

Wie ich arbeite

Zuerst rechnen. Dann entscheiden. Dann erst über Lösungen sprechen.

  1. Erstgespräch

    30 Minuten, eine Frage, ein Ergebnis auf einer Seite. Online oder in Dortmund. Sie bringen mit, was Sie haben – Angebot, Rentenauskunft, Versorgungsübersicht. Wenn Sie noch nichts haben, auch gut.

    Auf dieser einen Seite steht: welche Punkte in Ihrem Fall überhaupt noch zu bewegen sind, bis wann – Datum für Datum – und welche Frage an wen gehört: Arbeitgeber, Steuerberater, Anwalt.

  2. Durchrechnen

    Ich rechne Ihre Konstellation durch: Zeitpunkt, Reihenfolge, Wirkung der einzelnen Bausteine aufeinander. Sie bekommen die Fragen, die Sie Ihrem Arbeitgeber, Ihrem Steuerberater und Ihrem Anwalt stellen sollten – solange sie noch etwas ändern.

  3. Entscheiden und umsetzen

    Erst wenn klar ist, was rechnerisch trägt, sprechen wir über die Umsetzung. Mit dem Expertennetzwerk der MLP Gruppe im Rücken – und ohne eigene Produkte, die ich unterbringen müsste.

Ich rechne, bevor ich empfehle – und sage es auch, wenn das Ergebnis gegen meinen eigenen Vorschlag spricht. Was in Ihrem Fall steuerlich möglich ist, rechnet Ihr Steuerberater; die vertragliche Prüfung übernimmt Ihr Fachanwalt. Meine Aufgabe ist, dass Sie die richtigen Fragen stellen, solange sie noch etwas ändern.

Markus Feistle, Strategischer Finanzarchitekt in Dortmund

Ihr Ansprechpartner

Markus Feistle

Strategischer Finanzarchitekt in Dortmund. Ich begleite Führungskräfte großer Unternehmen durch Restrukturierungen – von der ersten Ankündigung bis zur Entscheidung, wie es weitergeht.

Warum dieses Thema: Weil hier innerhalb weniger Wochen über Beträge entschieden wird, an denen ein halbes Berufsleben hängt – und weil die entscheidenden Hebel weder im Sozialplan erklärt noch von der Personalabteilung angesprochen werden.

Ich bin ein Freund klarer Worte. Sie sprechen mit mir über alles, was Ihre Finanzen betrifft. Im Hintergrund greife ich auf die Spezialisten der MLP Gruppe zurück: Vermögensexperten, Versicherungsanalysten, Vorsorge- und Immobilienprofis. Ohne eigene Produkte – ich sondiere für Sie den Markt.

26 Jahre Finanzberatung · über 100 Aufhebungsverträge in den letzten 5 Jahren durchgerechnet

Was Klienten sagen

Drei von zwölf geprüften Bewertungen. Alle stehen öffentlich auf WhoFinance – nachlesbar, mit Namen.

„Einer für alles.“

„Wir als Familie machen alles, was mit Versicherungen, Vorsorge, Anlage und Finanzierungen zu tun hat, mit Herrn Feistle – kompetente und schnelle Beratung, auch bei kritischen Themen.“

Erdem Simsek

„Die Ruhe im Sturm.“

„Herr Feistle war die Ruhe im Sturm – gute Erreichbarkeit, Antworten meist noch am selben Tag.“

Martin M.

„Nie wieder zur Bank.“

„Mit Markus Feistle haben wir einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner gefunden. Nie wieder zur Bank!“

Fabian Huguet

Bewertungen auf der eigenen Website kann jeder schreiben. Deshalb steht hier nur, was auch anderswo nachlesbar ist. · Alle 12 Bewertungen auf WhoFinance ansehen →  ·  Bei Google ansehen →

Die Fristenliste als ausgedrucktes Blatt mit Ankreuzfeldern, daneben Lesebrille und Stift

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Die Fristenliste: Was wann noch zu bewegen ist

Jede Frist auf einer Seite – mit Stichtag, Rechtsgrundlage und der Frage, die Sie vorher stellen müssen. Für alle, die erst einmal selbst sortieren wollen.

  • Was vor der Unterschrift im Vertrag stehen muss – und was danach ersatzlos weg ist
  • Die Zwei-Monats-Fristen bei Gruppen-BU, Unfall und betrieblicher Krankenversicherung
  • Formulare und Stichtage: V0210, V9110, Kirchensteuer-Teilerlass
  • Die Termine rund um Sperrzeit, Kündigungsfrist und Auszahlungsjahr

Keine Produktempfehlungen, keine Prognosen. Ihre Daten gehen an niemanden sonst – Sie können sie jederzeit mit einer formlosen Mail löschen lassen.

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Sie erhalten zuerst eine kurze Bestätigungsmail. Ein Klick darin – und die Liste kommt sofort.

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Bevor Sie fragen

Was Führungskräfte mich an dieser Stelle fragen

Dafür habe ich doch meinen Steuerberater.

Und den brauchen Sie auch. Ihr Steuerberater rechnet die steuerliche Wirkung — das ist seine Aufgabe, und ich greife ihm nicht vor. Nur wird er in der Regel nicht gefragt, bevor der Vertrag steht, sondern danach.

Meine Aufgabe liegt davor: Welche Bausteine kommen überhaupt in Betracht, in welcher Reihenfolge wirken sie, und was davon muss im Aufhebungsvertrag stehen, damit es später noch geht? Das Ergebnis nehmen Sie mit zu Ihrem Steuerberater und Ihrem Anwalt.

Mein Fachanwalt prüft den Aufhebungsvertrag bereits.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob der Vertrag rechtlich sauber ist und die Abfindung angemessen. Er prüft üblicherweise nicht, ob Ihre 45 Beitragsjahre kippen, was mit Ihrem Wertguthaben geschieht oder ob Ihr Gruppen-BU-Schutz in zwei Monaten ersatzlos endet.

Genau an dieser Schnittstelle arbeite ich — ergänzend, nicht konkurrierend.

Ich habe unterschrieben. Ist es jetzt zu spät?

Nein. Von vier Zeitfenstern sind zwei wahrscheinlich noch offen.

Weg sind der Ausgleich der Rentenabschläge durch den Arbeitgeber und die Übertragung des Wertguthabens — beides muss im Vertrag stehen. Offen sind dagegen: die Basisrente, die Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI aus eigener Tasche, vorausgezahlte Krankenversicherungsbeiträge — und der Investitionsabzugsbetrag, der ohnehin erst mit der Steuererklärung geltend gemacht wird.

Solange die Abfindung noch nicht geflossen ist, lässt sich auch die Umwandlung in betriebliche Altersversorgung oft noch regeln. Melden Sie sich zügig — die Fristen bei den Gruppenverträgen sind kurz.

Was kostet das Erstgespräch?

Nichts. 30 Minuten, eine Frage, ein Ergebnis auf einer Seite. Kein Papierkram zum Einstieg, keine Produktpräsentation.

Meine Vergütung erhalte ich später über die Anbieter der Lösungen, für die Sie sich entscheiden — oder über ein Honorar, wenn Sie das bevorzugen. Wie es in Ihrem Fall läuft, sage ich Ihnen im Gespräch, bevor Sie sich für irgendetwas entscheiden.

Verkaufen Sie mir am Ende doch nur eine Versicherung?

Ich habe keine eigenen Produkte und keinen Produktkatalog, den ich erfüllen muss. Ob am Ende ein Vertrag steht, entscheidet die Rechnung — nicht das Gespräch.

In vielen Fällen ist das Ergebnis eine Liste von Fragen an Ihren Arbeitgeber und Ihren Steuerberater. Auch das ist ein Ergebnis.

Ich habe gerade wirklich keine Zeit.

Das ist die Regel, nicht die Ausnahme — die Frist im Aufhebungsvertrag ist Teil der Verhandlungstaktik. 30 Minuten online reichen für die erste Einschätzung, Termine sind auch abends möglich.

Die meisten der hier beschriebenen Punkte lassen sich später nicht nachholen. Das ist der einzige Grund, warum ich auf das Timing hinweise.

Bin ich überhaupt die richtige Zielgruppe?

Am stärksten helfe ich leitenden Angestellten und Führungskräften ab etwa 50, die nach langer Zugehörigkeit ein Angebot zum Aufhebungsvertrag, zur Altersteilzeit oder zum Vorruhestand auf dem Tisch haben — typischerweise in Industrie, Energie, Chemie und Logistik in der Metropole Ruhr.

Sind Sie deutlich jünger, verschiebt sich das Thema von der Rente zu Steuer, Liquidität und Absicherung. Auch dafür ist das Gespräch der richtige Einstieg.

Wie diskret ist das?

Vollständig. Nichts, was Sie mir sagen, verlässt mein Büro; Ihr Arbeitgeber erfährt weder von der Anfrage noch vom Gespräch. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt nach DSGVO — Einzelheiten in meiner Datenschutzerklärung.

Ein Paar Ende 50 sitzt an einem hellen Morgen gemeinsam am Küchentisch

Am Ende geht es um die Jahre danach.

Ihr nächster Schritt

30 Minuten, bevor die Frist abläuft.

30 Minuten, eine Frage, ein Ergebnis auf einer Seite. Sie gehen mit einer klaren Einschätzung heraus, welche Punkte in Ihrem Fall noch zu bewegen sind – und bis wann.

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