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Für Führungskräfte in Restrukturierung

Aus Steuerlast wird Ruhestandsvermögen.

Die größte Zahl in einer Trennung ist nicht die Abfindung. Es ist der Anteil davon, der ans Finanzamt geht. Ein erheblicher Teil davon lässt sich umleiten – in Ihre eigene Altersversorgung. Aber fast alles davon nur, solange nicht unterschrieben ist.

Erst rechnen. Dann unterschreiben.
📍 Dortmund & Metropole Ruhr · persönlich oder online · Beratung unter dem Haftungsdach der MLP Banking AG

Aufhebungsvertrag mit noch leerer Unterschriftszeile auf einem Schreibtisch, daneben ein ungenutzter Füller
Die Situation

Das Angebot liegt auf dem Tisch. Die Frist läuft.

Ich arbeite mit Führungskräften großer Unternehmen, die gerade umbauen: Bereichsleiter, Werksleiter, Abteilungsleiter, leitende Angestellte. Die Situation ist fast immer dieselbe – gesprochen wird nur über die Summe.

Dabei entscheidet sich das meiste Geld woanders. Ein Aufhebungsvertrag enthält nicht eine Zahl, sondern ein gutes Dutzend: Auszahlungszeitpunkt, Kündigungsfrist, Wertguthaben, Betriebsrente, Gruppenverträge, Sperrzeit, Steuerklasse, Kirchensteuer. Verhandelt wird über eine einzige davon.

„Ein Aufhebungsvertrag hat vierzehn Zahlen. Verhandelt wird über eine.“

Jeder dieser Punkte hat einen Zeitpunkt, an dem er noch zu bewegen ist. Fast immer liegt er vor der Unterschrift.

Nahaufnahme der leeren Unterschriftszeile eines Aufhebungsvertrags mit den Feldern Ort, Datum und Unterschrift

Alles, was zählt, entscheidet sich über dieser Linie.

Große Geldwirkung, geringe Bekanntheit

Drei Punkte, die in kaum einer Sozialplan­verhandlung zur Sprache kommen

1

Die Abfindung, die in Ihre Rente fließt

§ 187a SGB VI erlaubt ab dem vollendeten 50. Lebensjahr, Rentenabschläge durch eine Ausgleichszahlung auszugleichen. Der Hebel liegt darin, wer zahlt.

Zahlt der Arbeitgeber diesen Ausgleich aus der Abfindung, ist die Hälfte nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei – und der gesamte Betrag beitragsfrei in allen vier Sozialversicherungen. Die zweite Hälfte bleibt als Sonderausgabe abziehbar.

Gehen Sie später doch nicht vorzeitig in Rente, gibt es keine Rückzahlung: Die Beiträge bleiben als Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten und erhöhen Ihre spätere Rente.

Bedingung: Es muss im Aufhebungsvertrag stehen. Nicht danach, nicht als Nachtrag. Auskunft über die Höhe gibt die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag – Formular V0210.

2

Die 45-Jahre-Falle

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist abschlagsfrei – für Jahrgang 1961 ab 64 Jahren und 6 Monaten, ab Jahrgang 1964 mit 65.

Der Punkt, den fast niemand kennt: Zeiten des ALG-I-Bezugs in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für die 45 Jahre nicht mit. Ausnahme nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Wer die 45 Jahre knapp erreicht und über einen Aufhebungsvertrag mit anschließendem ALG I ausscheidet, rutscht in die Altersrente für langjährig Versicherte – 0,3 % Abschlag je Monat, bis zu 14,4 %, dauerhaft.

Vermeidbar – aber nur vorher. Nach der Unterschrift ist die Konstellation nicht mehr zu korrigieren.

3

Das Wertguthaben, das falsch ausgezahlt wird

In vielen größeren Organisationen gibt es Zeitwertkonten; Führungskräfte haben dort oft fünf- bis sechsstellige Guthaben aus umgewandeltem Bonus oder Urlaub.

Steht im Vertrag „Das Wertguthaben wird mit der letzten Abrechnung ausgezahlt“, ist das ein Störfall nach § 23b Abs. 2 SGB IV: alles in einem Jahr beitragspflichtig, alles in einem Jahr lohnsteuerpflichtig – ohne Fünftelregelung, weil ein Wertguthaben keine Entschädigung ist.

Die Alternative steht in § 7f Abs. 1 Nr. 2 SGB IV: Übertragung auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, möglich oberhalb des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße. Besteuert und verbeitragt wird erst bei der tatsächlichen Freistellung.

Formular V9110 – vor der Unterschrift.

Alle Angaben beschreiben die Rechtslage in allgemeiner Form und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Welche Gestaltung in Ihrem Fall steuerlich zulässig und sinnvoll ist, gehört in die Hand Ihres Steuerberaters, die vertragliche Prüfung in die Ihres Fachanwalts für Arbeitsrecht.

Der Kern

Woraus Vermögen wird statt Steuer

Sechs Bausteine. Sie wirken nur in der richtigen Reihenfolge – und fast alle nur, solange nicht unterschrieben ist. Jeder Berater kennt einzelne davon. Über das Zusammenspiel entscheidet sich der Betrag.

Was am Ende übrig bleibt, liegt nicht beim Finanzamt. Es liegt in Ihrer Altersversorgung.

Die zweite Reihe

Was sonst niemand fragt

Zehn Punkte, die im Aufhebungsvertrag mitentschieden werden – meist, ohne dass jemand darüber spricht.

ThemaWorum es geht
Fünftelregelung im LohnsteuerabzugSeit 2025 wendet der Arbeitgeber sie nicht mehr an (§ 39b Abs. 3 S. 9 EStG). Die Entlastung kommt erst mit der Veranlagung – oft ein Jahr Vorfinanzierung fünfstelliger Beträge.
Progressionsvorbehalt im TrennungsjahrALG I und Transfer-Kurzarbeitergeld heben den Steuersatz auf das übrige Einkommen (§ 32b EStG) – und entwerten die Fünftelregelung, wenn beides im selben Jahr anfällt.
Sperrzeit und Ruhen§ 159 SGB III: bis zu 12 Wochen Sperrzeit. § 158 SGB III: Ruhen bei Entlassungsentschädigung ohne Einhaltung der Kündigungsfrist.
Kirchensteuer-TeilerlassLandeskirchen und Bistümer erlassen üblicherweise die Hälfte der auf die begünstigten Einkünfte entfallenden Kirchensteuer. Antrag mit Steuerbescheid und Aufhebungsvertrag. Kein Rechtsanspruch, aber ständige Praxis.
Steuerklasse vor dem AusscheidenDie Steuerklasse erhöht das Nettoentgelt und damit das Leistungsentgelt für ALG I über die gesamte Bezugsdauer. Für die Abfindung selbst nur ein Liquiditätseffekt.
TransfergesellschaftTransfer-KUG ersetzt 60 bzw. 67 % der Nettoentgeltdifferenz, längstens 12 Monate, bemessen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Aufstockungen sind voll steuerpflichtig ohne Fünftelregelung (BFH, 12.03.2019, IX R 44/17).
Gruppenverträge endenGruppen-BU, Unfall, betriebliche Krankenversicherung: Fortführung als Einzelvertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung, typische Frist zwei Monate (vertragsabhängig). Versäumt heißt bei 55 mit Vorerkrankung faktisch nicht wiederbeschaffbar.
PKV nach dem AusscheidenDer Arbeitgeberzuschuss nach § 257 SGB V entfällt. § 6 Abs. 3a SGB V sperrt ab 55 die Rückkehr in die GKV, wenn zuvor fünf Jahre keine Pflichtversicherung bestand.
Altersteilzeit im BlockmodellDie Aufstockung ist nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, steht aber unter Progressionsvorbehalt. § 8a AltTZG verlangt eine Insolvenzsicherung – Rückstellungen und Konzernbürgschaften sind ausdrücklich unzulässig, Nachweis alle sechs Monate.
DienstwagenEntzug während der Freistellung nur bei wirksamer Widerrufsklausel, sonst Nutzungsausfallentschädigung (BAG, 5 AZR 171/24). Rückgabe möglichst zum Monatsende.
Wie ich arbeite

Zuerst rechnen. Dann entscheiden. Dann erst über Lösungen sprechen.

1 · Erstgespräch

30 Minuten, eine Frage, ein Ergebnis auf einer Seite. Online oder in Dortmund. Sie bringen mit, was Sie haben – Angebot, Rentenauskunft, Versorgungsübersicht. Wenn Sie noch nichts haben, auch gut.

2 · Durchrechnen

Ich rechne Ihre Konstellation durch: Zeitpunkt, Reihenfolge, Wirkung der einzelnen Bausteine aufeinander. Sie bekommen die Fragen, die Sie Ihrem Arbeitgeber, Ihrem Steuerberater und Ihrem Anwalt stellen sollten – solange sie noch etwas ändern.

3 · Entscheiden und umsetzen

Erst wenn klar ist, was rechnerisch trägt, sprechen wir über die Umsetzung. Mit dem Expertennetzwerk der MLP Gruppe im Rücken – und ohne eigene Produkte, die ich unterbringen müsste.

Ich rechne, bevor ich empfehle – und sage es auch, wenn das Ergebnis gegen meinen eigenen Vorschlag spricht. Was in Ihrem Fall steuerlich möglich ist, rechnet Ihr Steuerberater; die vertragliche Prüfung übernimmt Ihr Fachanwalt. Meine Aufgabe ist, dass Sie die richtigen Fragen stellen, solange sie noch etwas ändern.

Markus Feistle, Finanzarchitekt in Dortmund
Ihr Ansprechpartner

Markus Feistle

Strategischer Finanzarchitekt in Dortmund. Ich begleite Führungskräfte großer Unternehmen durch Restrukturierungen – von der ersten Ankündigung bis zur Entscheidung, wie es weitergeht.

Warum dieses Thema: Weil hier innerhalb weniger Wochen über Beträge entschieden wird, an denen ein halbes Berufsleben hängt – und weil die entscheidenden Hebel weder im Sozialplan erklärt noch von der Personalabteilung angesprochen werden.

Ich bin ein Freund klarer Worte. Sie sprechen mit mir über alles, was Ihre Finanzen betrifft. Im Hintergrund greife ich auf die Spezialisten der MLP Gruppe zurück: Vermögensexperten, Versicherungsanalysten, Vorsorge- und Immobilienprofis. Ohne eigene Produkte – ich sondiere für Sie den Markt.

Geprüfte Bewertungen

Das sagen meine Mandanten

★★★★★
„Einer für Alles! Wir als Familie machen alles, was mit Versicherungen, Vorsorge, Anlage und Finanzierungen zu tun hat, mit Herrn Feistle – kompetente und schnelle Beratung, auch bei kritischen Themen."
Erdem SimsekMaschinenbauingenieur
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„Herr Feistle war die Ruhe im Sturm – gute Erreichbarkeit, Antworten meist noch am selben Tag."
Martin M.Bauherr
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„Mit Markus Feistle haben wir einen vertrauenswürdigen Ansprechpartner gefunden. Nie wieder zur Bank!"
Fabian HuguetManager

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Bevor Sie fragen

Was Führungskräfte mich an dieser Stelle fragen

Dafür habe ich doch meinen Steuerberater.

Und den brauchen Sie auch. Ihr Steuerberater rechnet die steuerliche Wirkung – das ist seine Aufgabe, und ich greife ihm nicht vor. Nur wird er in der Regel nicht gefragt, bevor der Vertrag steht, sondern danach.

Meine Aufgabe liegt davor: Welche Bausteine kommen überhaupt in Betracht, in welcher Reihenfolge wirken sie, und was davon muss im Aufhebungsvertrag stehen, damit es später noch geht? Das Ergebnis nehmen Sie mit zu Ihrem Steuerberater und Ihrem Anwalt.

Mein Fachanwalt prüft den Aufhebungsvertrag bereits.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht prüft, ob der Vertrag rechtlich sauber ist und die Abfindung angemessen. Er prüft üblicherweise nicht, ob Ihre 45 Beitragsjahre kippen, was mit Ihrem Wertguthaben geschieht oder ob Ihr Gruppen-BU-Schutz in zwei Monaten ersatzlos endet.

Genau an dieser Schnittstelle arbeite ich – ergänzend, nicht konkurrierend.

Ich habe unterschrieben. Ist es jetzt zu spät?

Für einen Teil ja – der Ausgleich der Rentenabschläge aus der Abfindung und die Übertragung des Wertguthabens müssen im Vertrag stehen. Für einen anderen Teil nicht: Auszahlungszeitpunkt, Basisrente, vorausgezahlte Krankenversicherungsbeiträge, die Fortführung Ihrer Gruppenverträge und der Kirchensteuer-Teilerlass laufen zum Teil noch.

Melden Sie sich trotzdem. Es lohnt sich meist, den Rest zu retten – und die Fristen bei den Gruppenverträgen sind kurz.

Was kostet das Erstgespräch?

Nichts. 30 Minuten, eine Frage, ein Ergebnis auf einer Seite. Kein Papierkram zum Einstieg, keine Produktpräsentation.

Meine Vergütung erhalte ich später über die Anbieter der Lösungen, für die Sie sich entscheiden – oder über ein Honorar, wenn Sie das bevorzugen. Wie es in Ihrem Fall läuft, sage ich Ihnen im Gespräch, bevor Sie sich für irgendetwas entscheiden.

Verkaufen Sie mir am Ende doch nur eine Versicherung?

Ich habe keine eigenen Produkte und keinen Produktkatalog, den ich erfüllen muss. Ob am Ende ein Vertrag steht, entscheidet die Rechnung – nicht das Gespräch.

In vielen Fällen ist das Ergebnis eine Liste von Fragen an Ihren Arbeitgeber und Ihren Steuerberater. Auch das ist ein Ergebnis.

Ich habe gerade wirklich keine Zeit.

Das ist die Regel, nicht die Ausnahme – die Frist im Aufhebungsvertrag ist Teil der Verhandlungstaktik. 30 Minuten online reichen für die erste Einschätzung, Termine sind auch abends möglich.

Die meisten der hier beschriebenen Punkte lassen sich später nicht nachholen. Das ist der einzige Grund, warum ich auf das Timing hinweise.

Bin ich überhaupt die richtige Zielgruppe?

Am stärksten helfe ich leitenden Angestellten und Führungskräften ab etwa 50, die nach langer Zugehörigkeit ein Angebot zum Aufhebungsvertrag, zur Altersteilzeit oder zum Vorruhestand auf dem Tisch haben – typischerweise in Industrie, Energie, Chemie und Logistik in der Metropole Ruhr.

Sind Sie deutlich jünger, verschiebt sich das Thema von der Rente zu Steuer, Liquidität und Absicherung. Auch dafür ist das Gespräch der richtige Einstieg.

Wie diskret ist das?

Vollständig. Nichts, was Sie mir sagen, verlässt mein Büro; Ihr Arbeitgeber erfährt weder von der Anfrage noch vom Gespräch. Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt nach DSGVO – Einzelheiten in meiner Datenschutzerklärung.

Die Fristenliste als ausgedrucktes Blatt mit Ankreuzfeldern, daneben Lesebrille und Stift
Kostenlos · als PDF

Die Fristenliste: Was wann noch zu bewegen ist

Jede Frist auf einer Seite – mit Stichtag, Rechtsgrundlage und der Frage, die Sie vorher stellen müssen. Für alle, die erst einmal selbst sortieren wollen.

  • Was vor der Unterschrift im Vertrag stehen muss – und was danach ersatzlos weg ist
  • Die Zwei-Monats-Fristen bei Gruppen-BU, Unfall und betrieblicher Krankenversicherung
  • Formulare und Stichtage: V0210, V9110, Kirchensteuer-Teilerlass
  • Die Termine rund um Sperrzeit, Kündigungsfrist und Auszahlungsjahr

Keine Produktempfehlungen, keine Prognosen. Ihre Daten gehen an niemanden sonst – Sie können sie jederzeit mit einer formlosen Mail löschen lassen.

Fristenliste anfordern

Sie erhalten zuerst eine kurze Bestätigungsmail. Ein Klick darin – und die Liste kommt sofort.

Double-Opt-In · keine Weitergabe an Dritte · jederzeit widerrufbar

Ein Paar Ende 50 sitzt an einem hellen Morgen gemeinsam am Küchentisch

Am Ende geht es um die Jahre danach.

Ihr nächster Schritt

Erst rechnen. Dann unterschreiben.

30 Minuten, eine Frage, ein Ergebnis auf einer Seite. Sie gehen mit einer klaren Einschätzung heraus, welche Punkte in Ihrem Fall noch zu bewegen sind – und bis wann.

Kostenlos · unverbindlich · online oder in Dortmund · keine Produktpräsentation · Diskretion garantiert

Lieber direkt: 0231 91 40 91 19 · markus.feistle@mlp.de
Westfalendamm 100, 44141 Dortmund

Industrieskyline der Metropole Ruhr zur blauen Stunde

Zu Hause im Revier.

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