Altersvorsorgedepot – die Reihe, Teil 4 von 9
Altersvorsorgedepot Anbieter
Beim Altersvorsorgedepot ist die Wahl des Anbieters keine Entscheidung für immer. Wechseln geht. Aber die schnellste Wahl kann die teuerste sein, und zwar nicht wegen der Gebühr.
Ein Fall, wie er im Revier immer wieder vorkommt.
Ein Projektleiter, Mitte 40. Beruflich bestellt er nie, bevor drei Angebote auf dem Tisch liegen. Er plant Puffer ein, Meilensteine, Freigaben. Am 2. Januar 2027, noch vor dem ersten Meeting, eröffnet er ein Altersvorsorgedepot. Beim ersten Anbieter, dessen Werbung er sieht.
Warum tut ein so sorgfältiger Mensch so etwas?
Kann ich den Anbieter beim Altersvorsorgedepot wechseln?
Nicht aus Leichtsinn. Er will nichts verpassen. In vielen Bereichen wird der Erste belohnt. Der frühe Vogel, das erste Angebot, der Platz in der ersten Reihe. Im März liegen die Unterlagen anderer Anbieter vor. Eines ist deutlich günstiger. Er will wechseln.
Das geht. Man kündigt und lässt das Kapital auf einen Vertrag beim neuen Anbieter übertragen. Gekündigt wird mit drei Monaten Frist zum Quartalsende. Wer im März kündigt, ist frühestens Ende Juni draußen. In den ersten fünf Jahren darf der alte Anbieter dafür bis zu 150 Euro berechnen, der neue eine einmalige Pauschale von bis zu 150 Euro. Zusammen bis zu 300 Euro. Danach ist der Wechsel laut Finanztest kostenfrei, innerhalb desselben Anbieters immer.
Zum Vergleich: Die volle Grundzulage beträgt 540 Euro im Jahr. Ein früher Wechsel kann also mehr als die Hälfte davon kosten.
| Kündigung bis | Vertrag endet |
|---|---|
| 31. März | 30. Juni |
| 30. Juni | 30. September |
| 30. September | 31. Dezember |
| 31. Dezember | 31. März |
Der Frühstarter-Aufschlag: Hier bestraft die Welt den Ersten
Ich nenne das den Frühstarter-Aufschlag. Er hat drei Teile: Geld, Zeit und einen Versuch. Der dritte ist der teuerste.
Das Gesetz fördert höchstens zwei Verträge, die ab 2027 abgeschlossen werden. Ab dem dritten gibt es keine Förderung mehr. Ich lese die Regel so, dass auch der Vertrag beim neuen Anbieter mitzählt, denn er wird ja abgeschlossen. Das ist meine Lesart, keine Auskunft des Finanzamts. Stimmt sie, hat der Projektleiter nach dem Wechsel im März keinen Fehlversuch mehr frei.
Und jetzt das eigentlich Verblüffende. Es gab nichts zu verpassen. Die Zulage für 2027 hätte er genauso bekommen, wenn er erst im Herbst abgeschlossen hätte. Das war die Regel aus Teil 1. Im Projekt hätte er nie bestellt, bevor die Angebote da sind. Beim Depot hat er es getan, weil es sich nach Wettlauf anfühlte.
Zur Fairness: 300 Euro sind die Obergrenze, nicht der Regelfall.
Das Problem, das sich damit löst: Sie zahlen keinen Aufschlag für Eile, die Ihnen nichts bringt. Sie wissen vor dem Abschluss, was ein Rückzug kostet. Und Sie heben sich den zweiten Versuch für einen echten Grund auf. Ich gehe mit meinen Mandanten diese drei Fragen an jeden Anbieter durch, bevor sie unterschreiben, nicht danach.
Ihr erster Schritt
- Heute: drei Fragen aufschreiben, die jedes Angebot beantworten muss. Welche Vertragsart? Welche Effektivkosten? Was kostet der Wechsel?
- Bis zum Abschluss weitersparen.
- Vor dem Abschluss fragen: Was berechnet der Anbieter beim Abgang, was beim Zugang?
- Vorher rechnen: Wie viel die Anbieterwahl in Ihrem Fall wert ist, zeigt der Altersvorsorgedepot Rechner, in 30 Sekunden.
Im nächsten Teil
Vier Regeln betreffen den Anfang. Die fünfte betrifft das Ende, und sie überrascht am meisten. Der Auszahlplan im Altersvorsorgedepot darf mit dem 85. Geburtstag enden. Für Männer ist das im Schnitt mehr als genug. Für Frauen nicht. Teil 5: Altersvorsorgedepot Auszahlung.
Zurück zu Teil 3: Altersvorsorgedepot Kosten. Die ganze Reihe: Das Altersvorsorgedepot kommt.
Quellen
- Altersvorsorgereformgesetz, Gesetzesbeschluss, BR-Drucksache 206/26 (verkündet BGBl. I 2026 Nr. 156): § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und Absatz nach Nr. 11 AltZertG, § 82 Abs. 5 und § 84 EStG. Abgerufen 09.10.2026
- Stiftung Warentest, Finanztest: Altersvorsorgedepot, test.de/altersvorsorgedepot. Abgerufen 09.10.2026
- Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 08.05.2026. Abgerufen 09.10.2026
Keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Rechtsstand: Gesetz vom Mai 2026, anzuwenden ab 1. Januar 2027.
Markus Feistle, strategischer Finanzarchitekt, seit 2000 in der Finanzberatung, Dortmund und Essen.
